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Während es dem Rücken danach nur wenig besser ging, traten als Folge der Operation neue Leiden auf: Der Mann muss nun mit einer Fußhebeschwäche leben und kann deshalb seinen Beruf nicht mehr ausüben. Zu allem Unglück wurde er auch noch impotent. Er verklagte den Arzt und argumentierte, die Operation sei nicht wirklich medizinisch notwendig gewesen. Auch sei er über die Risiken ungenügend informiert worden: Hätte er gewusst, dass Impotenz drohe, hätte er dem Eingriff niemals zugestimmt.
Beim Bundesgerichtshof hatte der Patient mit seiner Schadenersatzklage Erfolg (VI ZR 353/99). Nur wenn der Patient in Kenntnis aller Risiken in die Operation eingewilligt hätte, wäre aus den Operationsfolgen keine Haftung abzuleiten. Wie ein medizinischer Sachverständiger bestätigt habe, bestehe bei dieser Wirbelsäulenoperation immer das Risiko der Impotenz. Darüber hätte der Arzt den Patienten aufklären müssen. Bereits die Vorinstanz habe sich davon überzeugt, dass sich der Mann dann nicht hätte operieren lassen. Da der Eingriff also nur stattgefunden habe, weil der Arzt die gebotene Aufklärung unterlassen habe, sei es gerechtfertigt, ihm sämtliche Folgen des Eingriffs zuzurechnen.
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