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Optikerin verordnet Prismenbrille: 'Leicht schielende' Kunden muss der Optiker nicht zum Augenarzt schicken

Eine Frau kam mit ihrer Tochter in ein Augenoptikergeschäft. Mit Hilfe eines Apparats stellte die Optikerin bei dem Kind eine so genannte 'Winkelfehlsichtigkeit' - leichtes Schielen - fest und empfahl der Mutter, eine Prismenbrille anfertigen zu lassen, um die Fehlsichtigkeit auszugleichen. Diese bestellte für jede ihrer drei Töchter eine solche Brille. Später gelangte sie zur Auffassung, diese Geldausgabe sei überflüssig gewesen und verklagte die Optikerin auf Schadenersatz, weil sie die Prismenbrille nicht hätte verordnen dürfen: Die Optikerin hätte die Familie zum Augenarzt schicken müssen. Der Augenarzt wiederum hätte eine derartige Verordnung abgelehnt, weil leichtes Schielen nicht behandlungsbedürftig sei, und ihr so Kosten erspart.

Mit ihrer Klage hatte sie beim Amtsgericht Nürnberg keinen Erfolg (31 C 9405/99). Die Optikerin habe keineswegs eine medizinische Heilbehandlung durchgeführt - die allein Augenärzten überlassen bleiben müsse -, sondern mit Apparaten die Augen überprüft. Dies sei fachgerecht geschehen, ebenso die Anfertigung der Brillen.

Medizinisch unumstritten sei die Tatsache, dass leichtes Schielen keine Krankheit darstelle. Eben deshalb sei die Optikerin aber auch nicht verpflichtet gewesen, die Kundin und ihre Familie zum Augenarzt zu schicken. Dass die Kundin der Empfehlung der Optikerin gefolgt sei und Brillen bestellt habe, sei nicht als Schaden einzustufen, der ersetzt werden müsste.


Urteil des Amtsgerichts Nürnberg vom 31. März 2000 - 31 C 9405/99

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