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Querschnittsgelähmt nach Bandscheibenvorfall

Bundesrepublik haftet für Behandlungsfehler in einem Militärkrankenhaus der DDR

Ein schlimmes Ende nahm kurz vor dem Mauerfall eine Tanzveranstaltung für den Vorsitzenden einer Betriebsgewerkschaft in der DDR: Er erhielt einen harten Schlag in die Nackengegend und wurde wegen starker Schmerzen vom Nacken bis in den linken Arm am nächsten Tag ins Krankenhaus Fürstenwalde eingeliefert. Die diensthabende Ärztin diagnostizierte einen Bandscheibenvorfall.

Weil der Patient bereits Lähmungserscheinungen von den Beinen bis zur Brust hatte, versuchte sie, eine unverzügliche Notoperation im Militärkrankenhaus zu erreichen. Nur dort waren die zur Operation notwendigen Geräte vorhanden. Der Stationsarzt der Klinik lehnte die Aufnahme des Patienten jedoch ab, weil die Intensivstation ausgelastet sei, und überwies ihn an eine andere Klinik weiter. Dort diagnostizierten die Ärzte wiederum einen Bandscheibenvorfall.

Da jedoch auch hier die Geräte für eine Notoperation fehlten, konnte der Patient erst am Vormittag des zweiten Tages operiert werden. Wegen des Bandscheibenvorfalls und der verzögerten Notoperation ist der Patient heute von der Brust abwärts querschnittsgelähmt. Er verklagte die Bundesrepublik Deutschland auf Schadenersatz wegen fehlerhafter Behandlung, weil das Militärkrankenhaus (mit dem Beitritt der neuen Bundesländer) in deren Verwaltungsvermögen übergegangen war.

Das Oberlandesgericht Brandenburg sprach dem ehemaligen DDR-Patienten 40.000 Euro Schadenersatz zu (2 U 18/96). Das Militärkrankenhaus wäre angesichts der Notsituation zur Behandlung verpflichtet gewesen. Ein Sachverständiger bestätigte, dass der Patient sich (zumindest in begrenztem Umfang) selbständig fortbewegen und versorgen könnte, wenn er rechtzeitig operiert worden wäre. Nach altem DDR-Recht stünde deshalb dem Patienten ein Schadenersatzanspruch zu, der sich jetzt gegen die Bundesrepublik als Trägerin des Militärkrankenhauses richte.

Urteil des Oberlandesgerichts Brandenburg vom 2. Juni 1998 - 2 U 18/96

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