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Lebensmüde Frau verweigert Dialyse: Vormundschaftsgericht ordnet lebenserhaltende medizinische Maßnahmen an

Trotz Diabetes und Nierenkrankheit hatte es eine ältere Frau geschafft, alleine in ihrer Wohnung ohne Pflegedienst über die Runden zu kommen. Als sie jedoch zusätzlich mehrere Schlaganfälle erlitt, stand fest, dass es damit vorbei sein würde. Zu allem Überfluss kam dann noch ein Brief von der Schwiegertochter - nachdem es einige Streitereien gegeben hatte -, in dem diese ankündigte, sie und die Enkel wollten mit ihr nichts mehr zu tun haben. Da versuchte die kranke Frau, sich mit der Injektion einer Überdosis Insulin das Leben zu nehmen, was ihr misslang. Danach verweigerte sie im Krankenhaus die weitere Dialyse und erklärte den Ärzten, sie wolle nicht mehr leben. Der Psychiater der Klinik unterhielt sich mit ihr und beschrieb sie als 'wach und bewusstseinsklar'. Ihr Sterbewunsch sei wohl auf die Unsicherheit zurückzuführen, wie es mit ihrer Betreuung weitergehen solle.

Das Amtsgericht Hamburg-Wandsbek entschied nach einem persönlichen Gespräch mit der Frau, diesem Wunsch nicht nachzugeben, sondern statt dessen die Durchführung der Dialyse anzuordnen (708 N 528). Ihr Wunsch beruhe nicht wirklich auf einer 'autonomen Entscheidung' wegen gesundheitlich auswegloser Situation. Nach dem Gutachten des Psychiaters und dem persönlichen Gespräch mit der Frau sei man zu dem Ergebnis gelangt, dass es sich vielmehr um eine 'depressive Störung' handle: Die Frau habe den Familienkonflikt emotional nicht verkraftet und glaube, ihre neue Lebenssituation nicht bewältigen zu können. Man hätte ihren Wunsch - ungeachtet der staatlichen Verpflichtung, für die Erhaltung des Lebens zu sorgen - zu respektieren, wenn tatsächlich nur noch die Erlösung von Leiden übrig bliebe. Die Patientin sei jedoch (mit entsprechender Unterstützung und Pflege) durchaus noch in der Lage, in ihrer Wohnung zu leben, soziale Kontakte (zum Beispiel zur Familie ihrer Schwester) wahrzunehmen und weiterhin aktiv am Leben teilzunehmen.


Beschluss des Amtsgerichts Hamburg-Wandsbek vom 16. Februar 2001 - 708 N 528

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