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Internet-Apotheke

Im Sommer 2000 begann eine niederländische Internetapotheke damit, über das Internet deutschen Kunden Arzneimittel anzubieten, darunter auch apothekenpflichtige Medikamente. Obwohl Versandhandel mit apothekenpflichtigen Arzneimitteln in Deutschland eigentlich unzulässig ist - so jedenfalls die überwiegende Meinung in der Rechtsprechung -, erklärte sich eine große deutsche Krankenversicherung bereit, künftig die Kosten für die (wesentlich billigeren) Medikamente aus der Internetapotheke zu erstatten.

'Versicherer zahlt Netzpillen' meldete seinerzeit die Internet-Zeitschrift 'NET-BUSINESS' begeistert: Zum ersten Mal würden Internetbestellungen von Arzneimitteln offiziell akzeptiert und die Mitglieder auf diese Möglichkeit in Anschreiben aufmerksam gemacht. Das rief die Wettbewerbszentrale auf den Plan: Die Dumpingpreise des unzulässigen Versandhandels schadeten deutschen Anbietern, kritisierte sie, das sei unlauterer Wettbewerb. Daraufhin wurde der Versicherung gerichtlich verboten, bei ihren Mitglieder für die Internetapotheke zu werben.

Das Landgericht Hamburg schlug eine Bresche für das Internetgeschäft und hob diese Entscheidung wieder auf (312 O 775/00). Dass der Versicherer geradezu die Werbetrommel für den 'Versand von Arzneimitteln' rühre und die Internetapotheke besonders empfehle, sei bislang nicht festzustellen. Und sachliche Information über den Umfang seiner Leistungen dürfe man ihm nicht verbieten. Der Versicherer sei verpflichtet, die Kosten von apothekenpflichtigen Medikamenten aus der Internetapotheke zu ersetzen. Darüber sollten die Versicherten Bescheid wissen, die so Kosten sparen könnten und schon deshalb ein objektives Interesse an Informationen hätten.


Urteil des Landgerichts Hamburg vom 27. Februar 2001 - 312 O 775/00
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