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Facharzt verkalkulierte sich

Ein Radiologe mietete zum ersten Mal 1984 einen Computertomographen an, für den die Vermieterin, eine Leasinggesellschaft, drei Jahre lang das Kostenrisiko "auf die eigene Kappe" nahm. 1992 beschaffte sich der Facharzt ein Nachfolgegerät, von einer Risikoübernahme durch die Vermieterin war im neuen Miet- und Wartungsvertrag keine Rede mehr. Aus dem erhofften guten Geschäft mit dem modernen Diagnosegerät wurde jedoch nichts, denn der Gesetzgeber veränderte 1992 das Abrechnungssystem der Kassenärzte so, dass deren Erträge und Gewinne deutlich reduziert wurden. Der Arzt konnte die hohe Miete für das radiologische Gerät nicht mehr aufbringen. Als die Vermieterin ihr Geld einklagte, argumentierte der Radiologe, er fühle sich an den Vertrag nicht mehr gebunden: Mangels Geschäft sei für ihn die Geschäftsgrundlage für den Mietvertrag entfallen.

Das Oberlandesgericht Nürnberg konnte dem notleidenden Arzt nicht helfen (8 U 1175/98). Wer eine Sache (hier: den Computertomographen) anmiete, treffe eine unternehmerische Entscheidung. Er müsse deshalb auch die wirtschaftlichen Folgen bewältigen, wenn die erhofften gewinnbringenden Geschäfte ausblieben. Mit der Vermieterin bilde er keineswegs eine "Risikogemeinschaft", das Risiko seiner unternehmerischen Entscheidung trage er vielmehr allein. Also müsse er auch die eingegangene Zahlungsverpflichtung erfüllen. Die Maßnahmen des Gesetzgebers hätten zwar die Gewinnstruktur der Kassenärzte geändert, heißt es in dem Urteil, auf den Mietvertrag über das radiologische Gerät habe das aber keinen Einfluss.

Urteil des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 17. September 1998 - 8 U 1175/98

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