| Patientenrecht Gesundheitsrecht Arztrecht Medizinrecht bei Finanztip.de |
Honorarvereinbarung mit dem Zahnarzt muss vor der ärztlichen Behandlung geschlossen werden
Eine alte Dame wechselte den Zahnarzt, weil sie mit ihrer Oberkieferprothese unzufrieden war. Nach vorbereitenden (diagnostischen, parodontologischen und konservierenden) Maßnahmen legte ihr der Zahnarzt Dr. M. einen Heil- und Kostenplan vor, er beabsichtigte eine neue Prothese anzufertigen. Die alte Dame unterschrieb die Honorarvereinbarung. Während der Behandlung wechselte die Patientin erneut den Arzt. Es kam zum Streit um die Vergütung für Dr. M.: Die Patientin zahlte nur etwa die Hälfte und erklärte, die Honorarvereinbarung sei unwirksam.
Das Oberlandesgericht (OLG) Düsseldorf gab ihr Recht, sie musste also nichts mehr zahlen (8 U 76/01). Bevor die Honorarvereinbarung geschlossen worden sei, habe der Zahnarzt die schlecht sitzende Oberkieferprothese bereits entfernt und begonnen, die Interimskronen herzustellen und einzugliedern. Nach der Gebührenordnung für Zahnärzte (GOZ) müsse die Honorarvereinbarung aber vor der Behandlung getroffen werden, damit sich der Patient ohne Druck für oder gegen den Kostenplan des Arztes entscheiden könne. Wenn der alte Zahnersatz bereits entfernt sei, sei das kaum mehr möglich - dann müsse die Behandlung so schnell wie möglich fortgesetzt werden.
Anders liege der Fall, wenn im Laufe einer langwierigen Behandlung mit mehreren unterschiedlichen Abschnitten zwischendurch eine Honorarvereinbarung geschlossen werde, stellte das OLG fest (8 U 118/01). Beziehe sich die Honorarvereinbarung auf eine Leistung, die von der vorherigen Behandlung gut abzugrenzen sei, sei der Vertrag wirksam und verstoße nicht gegen die GOZ (so z.B., wenn neue prothetische Leistungen begonnen würden).
Urteile des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. März 2002 - 8 U 76/01 und 8 U 118/01