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Dann nahm das Schicksal seinen Lauf: Eine Hebamme leitete die Geburt ein. Das Neugeborene litt unter Sauerstoffmangel und wurde von einem Anästhesisten künstlich beatmet. Wegen des zunehmend schlechten Zustandes wurde der Säugling in die nächste Universitätskinderklinik verlegt. Dort stellte man eine Gehirnschädigung fest, die zu massiven Bewegungsstörungen und geistiger Behinderung führte. Das Kind ist schwerstbehindert und lebenslang auf fremde Hilfe angewiesen.
In einem Rechtsstreit vor dem Oberlandesgericht (OLG) Saarbrücken ging es vor allem um die Frage, ob der Frauenarzt für das Versagen seiner Urlaubsvertreterin einstehen muss, die die Entbindung viel zu früh veranlasst hatte (1 U 653/98-119). Die Richter bejahten dies und verurteilten den Mediziner zur Zahlung von 150.000 Euro Schmerzensgeld. Bei der ambulanten Behandlung handle ein Vertreter als 'Erfüllungsgehilfe' des abwesenden Arztes. Wenn dem Vertreter Kunstfehler unterliefen, hafte grundsätzlich der Arzt für den Schaden.
Eine zu früh eingeleitete Geburt könne, müsse aber nicht unbedingt zu den hier eingetretenen gesundheitlichen Folgen führen. Der Hirnschädigung des Kindes könnte auch durch eine Mangelsituation in der Gebärmutter (Blutarmut) verursacht sein. Genau seien die Zusammenhänge nun nicht mehr zu klären. Das gehe wegen des schweren Behandlungsfehlers der Vertreterin zu Lasten des Arztes, entschied das OLG.
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