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Ein Dortmunder Amtsrichter wies die Klage des Versicherten auf Erstattung der Behandlungskosten ab (113 C 14253/97). Natürlich gehörten auch die Kosten ärztlicher Behandlung zum Schaden, der nach einem Unfall von der Versicherung des Unfallverursachers zu ersetzen sei, heißt es in dem Urteil. Was die Heilbehandlung betreffe, müsse der Verletzte aber grundsätzlich die ärztlichen Leistungen wählen, auf die er auch sonst Anspruch habe. Das Mitglied einer gesetzlichen oder einer Ersatzkasse könne auch nach einem Unfall nur die von diesen Kassen gewährten Leistungen in dem entsprechenden Gebührenrahmen beanspruchen.
Eine Ausnahme komme höchstens bei einem Unfall im Ausland in Betracht, wenn solche Leistungen an Ort und Stelle nicht zu haben seien. Und: Habe der behandelnde Arzt den Patienten in Bezug auf die Kostenübernahme falsch beraten, führe dies nicht zu einem Anspruch gegen den Haftpflichtversicherer.
Urteil des Amtsgerichts Dortmund vom 21. Januar 1998 - 113 C 14253/97
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