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Frisch operierte Patientin stürzt auf der Toilette

Ist nach einer Vollnarkose der Patient total zu beaufsichtigen?

Eine Frau wurde im Krankenhaus operiert - ein Routineeingriff. Die Narkose dauerte von 10 Uhr bis 10.20 Uhr, danach lag die Patientin eine halbe Stunde im Aufwachraum. Anschließend wurde sie wieder in das Krankenzimmer gebracht. Gegen Mittag begleitete eine Krankenschwester die Patientin zur Toilette. Dort wurde sie vorübergehend allein gelassen, kollabierte und stürzte zu Boden. Kurz darauf klagte die Frau über Kopfschmerzen und Übelkeit. Aus der Klinik entlassen, verlangte sie Schadenersatz: Bei dem Sturz in der Kliniktoilette habe sie eine schwere Gehirnerschütterung und eine Stauchung der Halswirbelsäule erlitten, leide seither unter unerträglichen Kopfschmerzen.

Das Oberlandesgericht Düsseldorf wies ihre Klage gegen den Krankenhausträger ab (8 U 12/00). Weder die Ärzte, noch das Pflegepersonal der Klinik hätten sich in diesem Fall ein Versäumnis vorzuwerfen. Die leichte Vollnarkose sei sachgerecht durchgeführt worden. Anschließend habe eine Krankenschwester Blutdruck und Herzfrequenz gemessen und festgestellt, dass die Wirkung der Narkose vollständig abgeklungen war. Alle Werte seien normal gewesen, Anhaltspunkte für eine instabile Kreislaufsituation habe es nicht gegeben. Das Personal habe übereinstimmend ausgesagt, dass die Patientin mit Unterstützung problemlos habe aufstehen und zur Toilette gehen können. Unter diesen Umständen dürfe sich die Krankenschwester darauf verlassen, dass die Operierte auf der Toilette selbst zurecht komme und nach ihr klingle, falls Probleme aufträten.


Urteil des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 21. September 2000 - 8 U 12/00
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