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Schadenersatz für mongoloides Kind

Gynäkologe haftet für unterlassenen Hinweis auf unzureichende Chromosomenanalyse

Das Ehepaar hatte bereits einen Jungen, der unter dem genetisch bedingten Down-Syndrom (Mongoloismus) litt. Als die Frau erneut schwanger wurde, veranlasste ihr Frauenarzt deshalb eine Chromosomenanalyse, um eine Weitervererbung des Down-Syndroms auszuschließen. Er übersandte die Fruchtwasserprobe der Frau an einen anderen (auf solche Analysen spezialisierten) Gynäkologen und merkte auf dem Begleitformular an: 'Bruder mongoloid'. Der Gynäkologe führte die Chromosomenanalyse durch und hielt den Befund für unbedenklich. Da hatte er sich getäuscht: Die Frau gebar eine mongoloide Tochter und verklagte ihn deshalb auf Schadenersatz. Zur Absicherung der Diagnose wäre auch eine Chromosomenuntersuchung des Kindes erforderlich gewesen, argumentierte sie. Dann hätte man die Anomalie entdeckt und sie hätte sofort einen Schwangerschaftsabbruch in die Wege geleitet.

Das Oberlandesgericht (OLG) Celle gab der Frau Recht und verurteilte den Mediziner, ihr eine Entschädigung für den Unterhalt des Kindes zu zahlen (1 U 63/99). Wenn bereits ein Kind unter dem Down-Syndrom leide - und das habe man ihm mitgeteilt -, sei die Chromosomenanalyse aus den Fruchtwasserzellen der Frau nicht ausreichend, stellte das sachverständig beratene OLG fest. Darauf hätte der Gynäkologe die schwangere Frau und ihren behandelnden Arzt aufmerksam machen müssen. Dies zu unterlassen, stelle einen Behandlungsfehler dar. Bei einer Analyse der Blutlymphozyten des Bruders und des Kindes im Mutterleib hätte man die Gefahr einer Erkrankung erkannt. Angesichts der genetischen Vorbelastung der Familie mussten sich dem Experten Bedenken in Bezug auf die Aussagefähigkeit der durchgeführten Analyse geradezu aufdrängen. Er wäre verpflichtet gewesen, den Kollegen auf diese Zweifel hinzuweisen und eine umfassendere Analyse zu empfehlen.
Urteil des Oberlandesgerichts Celle vom 26. März 2001 - 1 U 63/99
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