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Honorar für Teleskopkrone
Manchmal lohnt es sich, die Zahnarztrechnung genauer anzusehen.
Wer sein lückenhaftes Gebiss beim Zahnarzt durch Kronen und allerlei Brückenbauwerke sanieren lässt, muss ziemlich viel Geld dafür auf den Tisch legen. Manchmal lohnt es sich, an Hand des amtlichen Gebührenverzeichnisses (Gebührenordnung für Zahnärzte - GOZ) die einzelnen Positionen der Zahnarztrechnung durchzusehen. Gar nicht so selten tauchen dort Dinge auf, die zu hoch bzw. mehrfach angesetzt oder aber in unzulässiger Weise nebeneinander berechnet wurden.
So beanstandete eine Patientin, dass ihr der Zahnarzt für Teleskopkronen die Ziffer 504 GOZ und daneben jeweils die Ziffer 508 für Verbindungselemente berechnet hatte. Das sei nicht korrekt, meinte sie und berief sich auf die - allerdings sehr uneinheitliche - Rechtsprechung zu diesem Abrechnungsfall.
Das Oberlandesgericht Köln vertrat eine vermittelnde Auffassung nach dem Motto: keine Regel ohne Ausnahme (5 U 57/01). Grundsätzlich habe die Teleskopkrone selbst die Funktion eines Verbindungselements, das somit nicht getrennt zu berechnen sei. Verwende der Zahnarzt aber zusätzliche Vorrichtungen wie Riegel, Stifte, Federn, so dürfe er zusätzlich die Gebührenziffer 508 GOZ berechnen. Das treffe im konkreten Fall aber nur auf ein Implantat zu. In Bezug auf die übrigen Implantate sei die Rechnung des Zahnarztes entsprechend zu kürzen.
Urteil des Oberlandesgerichts Köln vom 14. November 2001 - 5 U 57/01