Zur Unterhaltspflicht bei geringem Einkommen

Eine Frau hatte ihre Familie verlassen und war zu ihrem neuen Ehemann gezogen. Im Namen der zwei kleinen Töchter verklagte ihr mittelloser Ex-Mann sie auf Zahlung von mehr Kindesunterhalt. Die Mutter benötige nun weniger Geld für ihren Lebensunterhalt, da sie mit ihrem neuen Mann in einem gemeinsamen Haushalt lebe, argumentierte er, da müsse es doch möglich sein, monatlich mehr als 100 Euro pro Kind locker zu machen.

Das Oberlandesgericht Hamm teilte diese Auffassung nicht und wies die Klage ab (13 UF 528/98). Die junge Frau habe keine ordentliche Berufsausbildung, habe als Aushilfe im Krankenhaus in den letzten Jahren für 84 Stunden im Monat rund 680 Euro brutto erhalten. Selbst wenn sie eine volle Stelle bekäme, wäre sie nicht fähig, in vollem Umfang Unterhalt zu leisten: Als ungelernte Kraft verdiene man in der Regel nicht mehr als 750 Euro monatlich, und die dürfe sie zur Deckung ihres eigenen Lebensbedarfs behalten.

Zwar sei sie verpflichtet, um den Unterhalt für ihre Kinder aufzubringen, zusätzlich auch noch einer Nebentätigkeit nachzugehen, was die Mutter ja auch tue. Dass sie auf diese Weise mehr als die 200 Euro erzielen könne, die sie den Kindern ohnehin zahle, sei aber nicht zu erwarten.

Dass sie nun wieder geheiratet habe, ändere nichts: Die Senkung der Lebenshaltungskosten durch den gemeinsamen Haushalt wäre ihr nur anzurechnen, wenn der neue Lebenspartner über ausreichende Einkünfte verfügte und sich an den Lebenshaltungskosten spürbar beteiligen könnte. Das treffe aber nicht zu, denn ihr jetziger Ehemann habe im letzten Jahr Sozialhilfe bezogen, gehe seither einer Tätigkeit mit sehr geringem Verdienst nach und sei zudem selbst einem minderjährigen Kind unterhaltsverpflichtet.

Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 16. April 1999 - 13 UF 528/98

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