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Witwer verlangt vom Pathologen Schmerzensgeld für den Umgang mit seiner verstorbenen Frau
Die Ehefrau war aus für ihn unerklärlichen Gründen gestorben. Der Witwer wollte deshalb die Todesursache klären lassen und beauftragte damit einen Pathologen. Der Arzt öffnete die Leiche und entnahm 15 Körperteile, darunter das Gehirn und die Zunge, um sie zu untersuchen. Sie wurden dem Leichnam nicht mehr beigegeben, sondern später gesondert verbrannt. Der Witwer hielt diese Vorgehensweise für pietätlos: Er habe seine Ehefrau so nicht würdevoll bestatten können. Bei der Vorstellung, wie mit der Leiche umgegangen wurde, habe er seelisch sehr gelitten und schlaflose Nächte verbracht. Hätte man ihn vorher darüber informiert, hätte er den Auftrag nicht erteilt.Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Klage des Witwers auf Schmerzensgeld ab, weil die Obduktion nach den Regeln der ärztlichen Kunst ausgeführt worden war (9 U 11/01). Es sei durchaus fachgerecht und üblich, Organe zu entnehmen, um diese pathologisch näher zu untersuchen. Ihre Analyse dauere meist längere Zeit. Die Leiche solle dagegen nach der Obduktion möglichst rasch wieder verschlossen werden, um die Bestattung nicht zu verzögern und den Angehörigen den Abschied vom Verstorbenen zu ermöglichen. Deshalb würden die Organe gesondert verbrannt.
Allerdings müsse der Pathologe die zur Totenfürsorge berechtigten Angehörigen vor der Leichenöffnung über deren Umfang und Folgen informieren, erläuterten die Richter, auch darüber, dass nicht alle untersuchten Körperteile dem Leichnam wieder beigegeben würden. Natürlich könne so ein Gespräch für die Angehörigen schwer erträglich sein, aber eine Information in groben Zügen sei nötig. Bisher sei eine solche Aufklärung nicht üblich, es gebe auch noch keine Rechtsprechung zu dieser Frage. Deshalb hafte der Arzt im konkreten Fall für die versäumte Aufklärung nicht, weil ihn keine Schuld treffe.
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