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Da die Jugendlichen mit ihrer Mutter und deren neuem Ehemann in einem gemeinsamen Haushalt lebten, könne die Mutter von ihrem Einkommen den Lebensunterhalt der Kinder finanzieren. Denn ihr eigener Bedarf sei ja bereits durch das Einkommen des Gatten (1.300 Euro) gedeckt, argumentierte die Stadt, und so sahen es auch die Verwaltungsrichter.
Das Bundesverwaltungsgericht hob die Urteile der Vorinstanzen auf und verwies die Sache an das Oberverwaltungsgericht Lüneburg (OVG) zurück (5 C 37.97). Wenn es darum gehe, die Bedürftigkeit von Antragstellern auf Sozialhilfe zu prüfen, dürfe das Einkommen von Stiefeltern minderjähriger (unverheirateter) Kinder nicht automatisch berücksichtigt werden.
Entscheidend seien Einkommen und Vermögen des leiblichen Elternteils, und ansonsten komme es auf die "tatsächliche Lage" an: also darauf, ob der Stiefvater der Mutter tatsächlich regelmäßig einen Teil seines Einkommens überlasse oder durch Sachleistungen (freie Kost und/oder Logis?) ihren Lebensunterhalt sicherstelle. Nur dann wäre der Eigenbedarf der Mutter gedeckt und man könnte ihr Einkommen für den Unterhalt der Kinder verwenden. Diese Frage müsse das OVG klären und dem Resultat entsprechend über die Sozialhilfe entscheiden.
Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. November 1998 - 5 C 37.97
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