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Schädliche Amalgamfüllungen

Patient bekommt vom Hersteller des Amalgampräparats kein Schmerzensgeld

Anfang der achtziger Jahre bekam ein junger Mann vom Zahnarzt drei größere Amalgamfüllungen. Jahre später legte ein anderer Zahnarzt weitere Amalgamfüllungen. Ab 1992 verschlechterte sich der Gesundheitszustand des Patienten. Er litt unter Kopfschmerzen, Rücken- und Nackenbeschwerden. Orthopädische und neurologische Behandlung blieben ohne Erfolg. Auch ein Nervenarzt richtete nichts aus.

Schließlich prüfte ein neuer Zahnarzt mit einem Kaugummi-Test den Speichel des Patienten und stellte fest, dass er erheblich mit Schwermetallen wie Quecksilber und Palladium belastet war. Anschließend entfernte er die Amalgamfüllungen und sanierte das Gebiss des Patienten. Im Laufe der Zeit klangen die Beschwerden des Mannes ab, der seit 1997 wieder arbeitsfähig ist. Da er die überwundenen Gesundheitsprobleme auf das Amalgampräparat zurückführte, verklagte er dessen Hersteller auf Schmerzensgeld.

Das Oberlandesgericht Hamm wies seine Klage ab (13 U 210/99). Der Patient glaube, er verdanke seine Genesung der Beseitigung der Füllungen. In der gleichen Zeit sei er jedoch vom Nervenarzt medikamentös behandelt worden. Möglicherweise sei ja dessen Therapie der Grund für die Besserung. Jedenfalls könne man jetzt nicht mehr klären, ob Amalgam seine gesundheitlichen Probleme verursacht habe. Anspruch auf Schmerzensgeld hätte der Patient aber nur, wenn er eben dies beweisen könnte.

Eine Haftung des Herstellers komme auch deshalb nicht in Frage, weil das fragliche Füllmaterial vom Bundesgesundheitsamt zugelassen und ohne Mängel sei. Es werde nach wie vor verkauft. Ob Amalgam, wie oft behauptet, wegen seines Quecksilbergehalts gesundheitsschädlich sei, müsse nach derzeitigem Kenntnisstand der Medizin offen bleiben.


Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 29. November 2000 - 13 U 210/99; bestätigt durch Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 2. Oktober 2001- VI ZR 50/01
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