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Krankenversicherung zahlt nicht für Heilbehandlung durch nahe Angehörige

In ihren Versicherungsbedingungen schloss eine Krankenversicherung jede Kostenerstattung für den Fall aus, dass sich ein Versicherungsnehmer von nahen Angehörigen ('Ehegatten, Eltern oder Kinder') behandeln lässt. Ein Verein, der sich dem Verbraucherschutz verschrieben hat, klagte gegen die Verwendung dieser Klausel.

Nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs ist diese Leistungseinschränkung zulässig (IV ZR 11/00). Der Versicherungsnehmer habe im Normalfall die Möglichkeit, sich (in medizinisch gleichwertiger Weise) von Ärzten behandeln zu lassen, mit denen er nicht verwandt oder verheiratet sei. Es könne also keine Rede davon sein, dass diese Klausel den Versicherungsschutz aushöhle oder die Versicherten in unzulässiger Weise benachteilige.

Die Versicherung verfolge damit ein legitimes Interesse. Denn es wäre mit unverhältnismäßig hohem Aufwand verbunden, in jedem Einzelfall zu überprüfen, ob der Rechnung eine ernsthafte Honorarforderung zugrunde liege. Die Klausel solle der (möglicherweise unbewussten) Neigung entgegenwirken, aus persönlichen Gründen Behandlungen ohne wirkliche Notwendigkeit durchzuführen oder sie über das medizinisch notwendige Maß hinaus auszudehnen.


Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. Februar 2001 - IV ZR 11/00
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