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Mehr Geld oder ...
Ein Patient erschien in den Praxisräumen seines Zahnarztes, wo er einen Termin für eine voraussichtlich längere Behandlung
hatte. Jemand drückte ihm eine schriftliche Honorarvereinbarung in die Hand, die er unterschrieb. Als später die große Rechnung
kam, wollte der Patient die erhöhten Honorarsätze nicht zahlen. Man traf sich vor Gericht wieder.
Nach dem Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe war die Honorarvereinbarung unzulässig - der Zahnarzt musste sich deshalb mit einem
bescheideneren Honorar begnügen (12 U 288/98). Begründung: Die Honorarvereinbarung sei nicht, wie in der Gebührenordnung für
Zahnärzte vorgeschrieben, "vor der Leistung" des Arztes getroffen worden. Unter den gegebenen Umständen könne wegen des zeitlichen
Drucks von einer freien Entscheidung des Patienten keine Rede mehr sein. Der Patient sei vielmehr überrumpelt worden: Wenige Minuten
vor der Behandlung habe er keine Terminverschiebung mehr in Betracht gezogen und deshalb die Honorarvereinbarung mehr oder weniger
ungeprüft unterzeichnet. Ob er sich zu den geforderten - von den üblichen Sätzen erheblich nach oben abweichenden - Honorarsätzen
behandeln lasse, könne kein Patient innerhalb von fünf Minuten entscheiden. So habe er keine Möglichkeit, sich (z.B. durch Rückfragen
bei anderen Arztpraxen oder Krankenversicherungen) darüber zu unterrichten, welches Honorar für die geplante Behandlung angemessen wäre.
Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 15. Juli 1999 - 12 U 288/98