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Kranke Frau bekommt ungewolltes Kind
Eine Frau ließ sich in einer orthopädischen Rehabilitationsklinik zum wiederholten Male operieren. Schon seit frühester Jugend litt sie an einer Verbiegung der Wirbelsäule. Vor der Operation litt sie an Übelkeit und Schmerzen im Unterleib, und informierte den behandelnden Arzt darüber, dass ihre Periode ausgeblieben war. Als man daraufhin einen niedergelassenen Gynäkologen zur Beratung hinzuzog, attestierte dieser "einen unauffälligen Befund". Ein Schwangerschaftstest wurde nicht angeordnet. Acht Monate später brachte die Frau ein Mädchen zur Welt und verklagte deshalb die Klinik auf Schadenersatz: Wenn sie rechtzeitig von der Schwangerschaft erfahren hätte, hätte sie sie unterbrechen lassen. Denn weder sie noch ihr Mann, der im Rollstuhl fahren müsse, sei in der Lage, ein Kind ohne fremde Hilfe aufzuziehen.
Der Bundesgerichtshof wies die Klage ab (VI ZR 135/99). Begründung: Die mit der Geburt eines nicht gewollten Kindes für die Eltern verbundenen Aufwendungen für dessen Unterhalt seien nur dann als ersatzpflichtiger Schaden einzustufen und auszugleichen, wenn speziell der Schutz vor solchen Belastungen Gegenstand des Behandlungsvertrags mit dem Arzt gewesen sei (z.B. bei einer misslungenen Sterilisation). Das treffe hier aber nicht zu: Gegenstand des von der Klinik mit der unfreiwilligen Mutter geschlossenen Vertrags sei die operative Behandlung ihres orthopädischen Leidens gewesen. Die Untersuchung durch den Gynäkologen habe im Rahmen dieses Vertrags dazu dienen sollen, Probleme bei der bevorstehenden Operation auszuschließen. Wenn dieser das Bestehen einer Schwangerschaft nicht abkläre oder sich darüber täusche, hafte der Krankenhausträger dafür nicht.
Urteil des Bundesgerichtshofs
vom 15. Februar 2000 - VI ZR 135/99