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Ärztliche Schweigepflicht bei Aidserkrankung

Recht des (Ehe-)Partners auf Leben wiegt stärker als Recht des Patienten auf Diskretion

Eine 1968 geborene Frau lebte viele Jahre mit einem 17 Jahre älteren verheirateten Griechen zusammen, aus der Beziehung gingen zwei Kinder hervor. 1992 wurde bei dem Familienvater anlässlich einer Lymphknotenkrebs-Diagnose auch eine Aidserkrankung festgestellt. Der Grieche informierte darüber den gemeinsamen Hausarzt, untersagte ihm aber, der Lebensgefährtin über die Aidserkrankung Auskunft zu geben.

Der Hausarzt fühlte sich an seine Schweigepflicht gebunden und offenbarte ihr die Erkrankung des Partners selbst dann nicht, als sie ihn im Januar 1993 in seiner Praxis aufsuchte, um Aufklärung über die Krankheit ihres Freundes zu erhalten. Die Frau pflegte ihren Freund bis zu seinem Tode, das Paar hatte weiterhin ungeschützten Geschlechtsverkehr.

Erst nachdem ihr Partner verstorben war, erfuhr die Frau von der Infektion. Eine ärztliche Untersuchung ergab, dass auch sie inzwischen HIV-positiv war. Deshalb forderte sie von ihrem Hausarzt 50.000 Euro Schmerzensgeld: Er habe seine Pflichten grob verletzt, indem er ihr die Aidsinfektion des Lebenspartners verschwieg.

In einem Punkt gab das Oberlandesgericht Frankfurt der Frau Recht: Der Arzt hätte sie aufklären müssen (8 U 67/99). Er habe genügend Anhaltspunkte für die Annahme gehabt, dass der Aidskranke nicht bereit war, seine Partnerin zu schützen. Deshalb hätte der Arzt hier seine Schweigepflicht brechen dürfen und müssen, um sie vor einer lebensgefährlichen Infektion zu bewahren. Das Recht der Frau auf Leben wiege stärker als das Recht des Patienten auf Diskretion des Arztes.

Trotzdem versagten ihr die Richter Prozesskostenhilfe für den Rechtsstreit. Eine Klage habe keine Aussicht auf Erfolg, weil die Frau nicht nachweisen könne, dass die unterlassene Aufklärung die Ursache für ihre Infektion war. Denn es war nicht mehr zu klären, wann sie sich angesteckt hatte - nach Ansicht eines medizinischen Sachverständigen wahrscheinlich schon vor ihrem Arztbesuch im Januar 1993.

Beschluss des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 8. Juli 1999 - 8 U 67/99

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