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Der Umstand, dass satzungsgemäß auch Heilpraktiker aus der Schweiz Verbandsmitglieder werden können und dort in deutschsprachigen Kantonen Heilpraktiker üblicherweise als "Naturärzte” bezeichnet werden, führt allein nicht zur Zulässigkeit einer entsprechenden Bezeichnung im Vereinsnamen.
Urteil des OLG Köln vom 17.03.2006
6 U 160/05
Pressemitteilung des OLG Köln
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