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Der Bundesgerichtshof hält in derartigen Fällen einen Kostenvoranschlag des Krankenhauses nicht für erforderlich. Vielmehr genügt der in der Vereinbarung enthaltene Hinweis auf die bestehende Gebührenordnung. Allerdings muss der Patient darüber informiert werden, dass er die Gebührenordnung auf Wunsch einsehen kann.
Urteil des BGH vom 04.11.2004
III ZR 201/04
BGHR 2005, 211
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