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Hiervon ist auch trotz Fehlens einer entsprechenden Patientenverfügung auszugehen, wenn der Patient einen solchen Willen dem Arzt gegenüber bekundet hat oder sein mutmaßlicher Wille dahingehend auf andere Weise festgestellt werden kann. Diesen Fall nahm das Gericht bei einer schwer kranken Patientin an, die früher gegenüber ihrem Ehemann geäußert hat, sie wolle bei einem irreversiblen Krankheitsverlauf "so etwas nicht erleben" und sie wolle "so nicht enden".
Urteil des LG Waldshut-Tiengen vom 20.02.2006
1 T 161/05
NJW 2006, 2270
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