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Schmerzensgeld bei nicht entdeckten Glassplittern
Unterlässt ein Unfallchirurg nach einem Sturz des Patienten mit Glassplitterverletzungen an der Hand die gebotene Röntgenaufnahme, rechtfertigen die auf nicht entdeckte Glassplitter zurückzuführenden, sieben Wochen andauernden Beschwerden einen Anspruch auf Zahlung eines Schmerzensgeldes. Dies ist jedoch mit 1.000 Euro dann relativ gering anzusetzen, wenn der Patient nicht beweisen kann, dass der Heilungsprozess der anderen Verletzungen im Übrigen günstiger verlaufen wäre.
Urteil des OLG Koblenz vom 20.10.2005
5 U 1330/04
Pressemitteilung des OLG Koblenz