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Wegen der Tragweite dieser Entscheidung sollten Sie die offzielle Pressemitteilung zum BGH-Urteil lesen. Im Urteil wird auch auf das sog. Patientenverfügungsgesetz (Gesetz zur Änderung des Betreuungsrechts) mit Wirkung vom 1. September 2009 Bezug genommen. Der Umfang der Betreuung und die Pflichten des Betreuers ergeben sich aus dem § 1901 BGB, während die Patientenverfügung im § 1901a BGB geregelt ist.
Auszug aus der vorgenannten verlinkten Pressemiteilung des BGH:
Das Landgericht ist im Ergebnis zutreffend davon ausgegangen, dass die durch den Kompromiss mit der Heimleitung getroffene Entscheidung zum Unterlassen weiterer künstlicher Ernährung rechtmäßig war und dass die von der Heimleitung angekündigte Wiederaufnahme als rechtswidriger Angriff gegen das Selbstbestimmungsrecht der Patientin gewertet werden konnte. Die im September 2002 geäußerte Einwilligung der Patientin, die ihre Betreuer geprüft und bestätigt hatten, entfaltete bindende Wirkung und stellte sowohl nach dem seit dem 1. September 2009 als auch nach dem zur Tatzeit geltenden Recht eine Rechtfertigung des Behandlungsabbruchs dar. Dies gilt jetzt, wie inzwischen § 1901 a Abs. 3 BGB ausdrücklich bestimmt, unabhängig von Art und Stadium der Erkrankung.
Dagegen trifft die Bewertung des Landgerichts nicht zu, der Angeklagte habe sich durch seine Mitwirkung an der aktiven Verhinderung der Wiederaufnahme der Ernährung wegen versuchten Totschlags strafbar gemacht. Die von den Betreuern – in Übereinstimmung auch mit den inzwischen in Kraft getretenen Regelungen der §§ 1901 a, 1904 BGB – geprüfte Einwilligung der Patientin rechtfertigte nicht nur den Behandlungsabbruch durch bloßes Unterlassen weiterer Ernährung, sondern auch ein aktives Tun, das der Beendigung oder Verhinderung einer von ihr nicht oder nicht mehr gewollten Behandlung diente. Eine nur an den Äußerlichkeiten von Tun oder Unterlassen orientierte Unterscheidung der straflosen Sterbehilfe vom strafbaren Töten des Patienten wird dem sachlichen Unterschied zwischen der auf eine Lebensbeendigung gerichteten Tötung und Verhaltensweisen nicht gerecht, die dem krankheitsbedingten Sterbenlassen mit Einwilligung des Betroffenen seinen Lauf lassen.
Wichtige Unterschiede
Angehörige, Betreuer, Ärzte und Pfleger müssen aber genau unterscheiden zwischen
Fazit: Urteil und Patientenverfügungsgesetz erlauben die Interpretation, dass die medizinische Behandlung nicht nur bei einer irreversiblen - zum Tode führenden - Krankheit, sondern grundsätzlich abzubrechen ist, wenn dies der erklärte freie Wille des Patienten ist. Wer mit Verfügungen ausreichend und richtig seinen Willen erklärt, ist damit selbst ernannten Lebensschützern nicht mehr ausgeliefert.
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