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Nach § 203 Abs. 1 Nr. 1 StGB ist es Ärzten und Krankenhausträgern untersagt, im Rahmen der Berufsausübung bekannt gewordene Daten des Patienten zu dessen persönlichem Lebensbereich zu offenbaren. Die Schweigepflicht umfasst auch die Identität des Patienten und den Umstand, dass dieser sich überhaupt einer ärztlichen Behandlung unterzogen hat. Das Oberlandesgericht Karlsruhe wies die Auskunftsklage der geschädigten Patientin ab. Sie muss nunmehr versuchen, sich die gewünschten Daten anderweitig zu beschaffen.
Urteil des OLG Karlsruhe vom 11.08.2006
14 U 45/04
Pressemitteilung des OLG Karlsruhe
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