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Das Patientenrecht im BGB
Patienten sollen - beginnend ab dem Jahr 2013 - mehr Rechte gegenüber Ärzten, Kliniken und Krankenkassen erhalten. Dabei sollen die Patientenrechte in einem neuen Gesetz zur Verbesserung der Rechte von Patientinnen und Patienten ("Patientenrechtegesetz" oder kurz "Patientengesetz") gebündelt werden. Die Rechte der Patienten sind zwar auch heute im deutschen Recht enthalten aber in unterschiedlichen Gesetzen enthalten und zusätzlich wurden die gesetzlichen Regelungen durch Gerichtsurteile ausgeweitet. Die Bestimmungen sollen jetzt in das BGB unter dem Untertitel "Behandlungsvertrag" aufgenommen werden (
Link zum Patientenrechtegesetz (Entwurf)).
Nach dem Patientenrechtegesetz müssen die Patienten über die Behandlung umfassend informiert werden. Dies gilt auch für die Kosten einer Behandlung, wenn die Krankenkasse die Kosten ausnahmsweise nicht übernimmt. Danach sollen auch alle wesentlichen Fakten von der Diagnose bis zur Therapie verständlich erklärt werden. Bei Streitigkeiten ist die Patientenakte das wichtigste Dokument. Es wird gesetzlich sichergestellt, dass Patienten in ihre Patientenakte Einsicht nehmen können. Beweiserleichterungen werden für Patienten klar geregelt und für jeden nachvollziehbar gemacht. Sie beruhen grundsätzlich auf der Enwicklung der Rechtsprechung zum Patientenrecht. So muss bei groben Behandlungsfehlern der Arzt beweisen, dass die Behandlung auch ohne den Fehler nicht erfolgreich gewesen wäre. Der vom Bundesministerium der Justiz und Bundesministerium für Gesundheit vorgelegte Gesetzentwurf enthält daher die folgenden Regelungskreise:
- Bündelung von Behandlungsrecht und Arzthaftungsrecht im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB)
- Förderung der Fehlervermeidungskultur
- Stärkung der Verfahrensrechte bei Behandlungsfehlern
- Stärkung der Rechte gegenüber Leistungsträgern
- Stärkung der Patientenbeteiligung
- Stärkung der Patienteninformationen.
Behandlungsvertrag und Patientengesetz
Was viele Patienten bei ihrem Arztbesuch nicht wissen: Rein rechtlich gesehen treten sie in eine Geschäftsbeziehung zwischen Arzt und Patient ein. Diese Geschäftsbeziehung heißt Behandlungsvertrag. Bei dem Behandlungsvertrag handelt es sich um einen so genannten Dienstvertrag, bei dem eine Behandlung, nicht aber ein Behandlungserfolg zugesichert wird. [Mehr hierzu im Artikel
Behandlungsvertrag].
Das geplante Patientengesetz soll die in verschiedenen Rechtsbereichen verstreuten Regelungen zusammenfassen und dabei die wesentliche Entwicklung der Rechtsprechung aufnehmen. Viele Patienten kennen ihre Rechte überhaupt nicht oder nur unvollständig. Hier soll die Zusammenfassung der Patientenrechte Hilfestellung geben. Für die Behandlung soll das Gesetz Transparenz, Klarheit und Verlässlichkeit bieten. Nach dem Gesetzentwurf sollen Krankenkassen und Pflegekassen verpflichtet werden, ihre Versicherten bei Schadenersatzansprüchen zu unterstützen. Beispiel: Falls erforderlich, Einholung von ärztlichen Gutachten und Übernahme der Kosten.
Eckpunkte im Patientenrechtegesetz
Das
Bundesministerium für Gesundheit hebt u.a. die folgenden Eckpunkte hervor:
- Die vertragstypischen Pflichten beim Behandlungsvertrag werden im Gesetz im neuen § 630a BGB geregelt. Die Regelung im Bürgerlichen Gesetzbuch erfasst die Vertragsbeziehung zwischen Patienten und Ärzten, aber auch anderen Heilberufen wie Heilpraktikern, Hebammen, Psycho- oder Physiotherapeuten. Es wird geregelt, dass Patienten verständlich und umfassend informiert werden müssen, etwa über erforderliche Untersuchungen, Diagnosen und beabsichtigte Therapien. Die Patienten sind gesondert auf Kosten für solche Leistungen hinzuweisen, die nicht von den Leistungsträgern übernommen werden.
- Die Aufklärungspflichten werden ausdrücklich gesetzlich geregelt. Vor jedem Eingriff müssen alle Patienten umfassend über die konkrete Behandlung und die sich daraus ergebenden Risiken aufgeklärt werden. Dazu muss rechtzeitig vorher ein persönliches Gespräch geführt werden, damit sich der Patient seine Entscheidung gut überlegen kann. Eine bloß schriftliche Aufklärung reicht nicht.
- Auch die Dokumentationspflichten bei der Behandlung sollen im Gesetz festgelegt werden. Patientenakten sind vollständig und sorgfältig zu führen. Patienten bekommen nunmehr ein gesetzliches Recht auf Akteneinsicht. Fehlt die Dokumentation oder ist sie unvollständig, wird im Prozess zu Lasten des Behandelnden vermutet, dass die nicht dokumentierte Maßnahme auch nicht erfolgt ist.
- Für Haftungsfälle wird es mehr Transparenz geben. Die von der Rechtsprechung entwickelten Beweiserleichterungen sollen ausdrücklich gesetzlich geregelt werden. Dann kann jeder im Gesetz nachlesen, wer im Prozess was beweisen muss. Bei sogenannten "einfachen" Behandlungsfehlern verbleibt es dabei, dass der Patient den Behandlungsfehler sowie die Ursächlichkeit dieses Fehlers für die eingetretene Gesundheitsschädigung nachweisen muss. Für bestimmte Fallgruppen wie den "groben" Behandlungsfehlern sind Beweiserleichterungen zugunsten des Patienten vorgesehen. eingetretenen Art herbeizuführen. Weitere Beweiserleichterungen betreffen etwa das sogenannte voll beherrschbare Risiko. So wird ein Behandlungsfehler vermutet, wenn sich ein allgemeines Behandlungsrisiko verwirklicht, das der Behandelnde voll beherrscht – führt z.B. ein defektes Narkosegerät während einer Operation des Patienten zu einer Sauerstoffunterversorgung und dadurch bedingt zu Hirnschädigungen, so wird die Verantwortlichkeit des Behandelnden für diesen Fehler vermutet.
- Stärkung der Versichertenrechte in der gesetzlichen Krankenversicherung: Es werden Sanktionen bei Verletzung von Verfahrensvorschriften, wie beispielsweise einer nicht fristgemäßen Entscheidung bei Leistungen der gesetzlichen Krankenversicherung, eingeführt: Die Versicherten können sich die Leistung selbst beschaffen und erhalten die entstandenen Kosten erstattet, wenn die Krankenkassen ohne hinreichenden Grund über einen Antrag auf eine Leistung nicht innerhalb von drei Wochen nach Antragseingang bzw. innerhalb von fünf Wochen, wenn von der Krankenkasse ein medizinisches Gutachten eingeholt wird, entscheiden.
- Bei Behandlungsfehlern sind die Kranken- und Pflegekassen künftig verpflichtet, ihre Versicherten bei der Durchsetzung von Schadensersatzansprüchen zu unterstützen. Dies kann etwa durch Unterstützungsleistungen, mit denen die Beweisführung der Versicherten erleichtert wird, z.B. medizinischen Gutachten, geschehen.
- Im Gesetzentwurf ist die Förderung einer Fehlervermeidungskultur in der medizinischen Versorgung vorgesehen: Behandlungsfehlern möglichst frühzeitig vorzubeugen, hat höchste Priorität. Ein sachgerechtes Qualitätsmanagement im stationären Bereich umfasst zukünftig verpflichtend auch ein Beschwerdemanagement für die Belange insbesondere von Patientinnen und Patienten und deren Angehörigen, das entsprechend patientenorientiert auszugestalten ist.
Patientenakte und Patientenbrief
Das Patientenrechtegesetz wertet die Patientenakte auf. Bei Streitigkeiten zwischen Patient und Arzt ist die Patientenakte das wichtigste Dokument. Bei unvollständiger Dokumentation wird im Streitfall zulasten der Ärzte davon ausgegangen, dass nicht dokumentierte Behandlungen auch nicht erfolgt sind. Das Patientengesetz regelt, was alles in die Patientenakte gehört. Patienten erhalten ein gesetzliches Recht auf Einsicht in die Patientenakte.
Nicht vorgesehen ist ein sogenannter Patientenbrief, der in verständlicher Sprache die Diagnose und Behandlung beschreibt. Gerade Patientenschützer fordern als Ergänzung zu den i.d.R. unverständlichen Arztbriefen einen verständlichen Patientenbrief. In vielen Fällen ist eine erste Einschätzung für den Patienten nur möglich, wenn der Arzt den Patienten in verständlicher Form schriftlich darlegt, welche ärztlichen Maßnahmen er durchgeführt hat. Ob doch noch ein Patientenbrief in das Gesetz einfließt, bleibt abzuwarten. Patientenschützer fordern auch eine Art "Opferfonds", der Leidtragende von besonders schweren Behandlungsfehlern finanziell soweit unterstützt, bis sie ihr Recht selber einklagen können.
Fazit: Das geplante Patientenrechtegesetz bringt den Patienten mehr Transparenz und mehr rechtliche Sicherheit. Die wichtigsten Grundsätze aus der Rechtsprechung werden zusammengefasst. So müssen Patienten über die Behandlung umfassend informiert werden. Vorgaben zum Inhalt der Patientenakte und das Recht auf Einsicht sorgen für mehr Transparenz. Die Beweiserleichterungen, die für Patienten von der Rechtsprechung entwickelt wurden, werden gesetzlich abgesichert und machen sie für jeden Patienten nachvollziehbar. So muss zum Beispiel bei groben Behandlungsfehlern der Arzt beweisen, dass die Behandlung auch ohne den Fehler schief gelaufen wäre. Eine generelle Beweislastumkehr, wie Patientenschützer sie fordern, ist in den Rechtsvorschriften aber nicht vorgesehen. Ungeklärt und umstritten ist noch die Regelung nach einem Entschädigungsfonds für Opfer von Ärztefehlern.