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Patientenverfügung als Patiententestament

Redaktioneller Hinweis: Suchabfragen wie "Patiententestament, Patientenschutzbrief, Patientenwillen, Patientenanwalt, Behindertentestament, Vormundschaftsgericht, Hospiz, Schmerzbehandlung, Palliativmedizin, passive Sterbehilfe" zeigen, dass ein großer Bedarf nach rechtlichen Informationen vorhanden ist. Wir haben deshalb einige Links zu diesem Thema in der Rubrik "Patientenrecht" aufgenomen.

Beispiel: Der Bundesgerichtshof hatte am 10. April 2003 entschieden, dass eine Patientenverfügung allein nicht reicht, um einen künstlich am Leben gehaltenen Patienten sterben zu lassen. Der Patientenwille allein reicht nicht. Erforderlich ist auch die Zustimmung vom Vormundschaftsgericht (AZ: XII ZB 2/03). Angehörige eines Komapatienten brauchen daher noch die Einwilligung des Vormundschaftsgerichts, wenn sie lebensverlängernde Maßnahmen beenden lassen wollen. Heute würde der Bundesgerichtshof anders entscheiden, soweit das neue Recht anzuwenden ist. Das neue Recht zur Patientenverfügung ist am 1. September 2009 in Kraft getreten.

Patientenverfügung: Checkliste für das Abfassen:
Die Deutsche Hospiz Stiftung hat aus zahlreichen Beratungsgesprächen Fragen entwickelt, die auch eine Hilfestellung beim Abfassen eines eigenen Textes darstellen. Die Fragen und Kriterien haben Eingang gefunden in die Medizinische Patientenanwaltschaft - das weiterentwickelte Modell einer Patientenverfügung, das die Deutsche Hospiz Stiftung anbietet. Zu den wesentlichen Grundlagen zählen:


Wer eine Patientenverfügung aufsetzen will, sollte genau auf die Formulierungen achten. Es empfiehlt sich, auf Textbausteine zurückzugreifen, wie sie das Bundesjustizministerium der Justiz verfasst hat oder wie sie auf dem Portal zur Medizinethik zu finden sind. Eine weitere Anlaufstelle ist die Hospiz-Website. Vor der Erstellung einer Patientenverfügung sollte man sich die Muster-Formulare für die Abfassung von Patientenverfügungen genau anschauen.

Vorsorgevollmacht für Betreuer (Patientenvertreter)
Ganz wichtig kann es auch sein, für den Fall der Fälle einen Betreuer zu bestimmen, für den dann eine Vorsorgevollmacht zu erteilen ist. so wird empfohlen, diese Verfügung regelmäßig zu aktualisieren. Das kann in dem Fall helfen, dass sich der Patient, zum Beispiel nach einem Verkehrsunfall, nicht zu seinen Wünschen bezüglich der medizinischen Behandlung äußern kann.

Das dritte Formular für den Fall der Fälle ist eine Betreuungsverfügung zur Vorlage beim Vormundschaftsgericht. Auf diesem Formular kann zur Weiterleitung an das Gericht eine Betreuungsperson benannt werden, wenn der Patient vorübergehend oder dauerhaft nicht mehr geschäftsfähig ist und ein Vormund bestellt werden muss.

Das Bundesjustizministerium gibt in verständlicher Form einige grundlegende Hinweise zu Patientenverfügungen. Dazu gehören:

Fazit: Besonders wichtig ist für viele Patienten angesichts der technischen Möglichkeiten der modernen Intensivmedizin die Selbstbestimmung gegenüber einer als anonym empfundenen "Apparatemedizin" zu erhalten. Nach dem Gesetz zu Patientenverfügungen müssen Ärzte den erklärten Patientenwillen auch befolgen, wenn dies den Tod der Erkrankten bedeuten kann. Diese Regelung verschafft dem vorab formulierten Willen eines Patienten für den Fall weitgehend Geltung, dass er sich nicht mehr selbst äußern kann. Die Behandlung muss selbst dann abgebrochen werden, wenn die Erkrankung noch heilbar ist. Aus diesen Gründen verfassen immer mehr Bürgerinnen und Bürger so genannte Patiententestamente.

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