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BGH bestätigt klagbares Recht aus Patientenverfügung

Mit der höchstrichterlichen Entscheidung in dem fast vier Jahre dauernden Rechtsstreit um den bekannten Kiefersfeldener Wachkomapatienten Peter K. ist ein entscheidender Durchbruch gelungen. Der Beschluss BGH XII ZR 177/03 vom 8. Juni 2005 hat wieder bestätigt, dass die Patientenverfügung, in der der Betreffende lebensverlängernde Maßnahme untersagt, in jedem Falle verbindlich und zu beachten ist. Damit muss ein Krankenhaus oder ein Pflegeheim, das die Patientenverfügung missachtet, zukünftig damit rechnen, zu Schadenersatz aufgrund aufgedrängter Behandlung und Schmerzensgeld verurteilt zu werden. Der Beschluss ist Anlass für die Krankenkassen sich damit auseinander zu setzen, ob eine Leistung, die gegen den Willen des Patienten erfolgt, zu bezahlen ist.

Einleitender Artikel zur Patientenverfügung

Der Vater des von Peter K. hatte als gesetzlicher Betreuer des Patienten, der sich aufgrund eines Selbstmordversuches seit 1998 im Koma befand, gegen das Pflegeheim geklagt, das den Patienten gegen seinen mutmaßlichen Willen zwangsernährte. Das Pflegeheim hatte sich der Anordnung des behandelnden Arztes widersetzt, die künstliche Ernährung einzustellen. Dabei argumentierte das Heim mit der Gewissensfreiheit seiner Mitarbeiter und den Inhalten aus dem Heimvertrag. Dieses lehnte der BGH ab. Aus dem Angebot des Heimvertrages zur künstlichen Ernährung ergibt sich nicht die Verpflichtung des Patienten, diese auch anzunehmen, da das in seine persönliche Integrität eingreife. Der XII. Zivilsenat verwies in seinem Beschluss darauf, dass aufgedrängte Behandlungen, selbst wenn sie lebenserhaltend seien, unzulässig sind.

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