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Rechtliche Erläuterungen zur Patientenverfügung

Kurze Information zur Patientenverfügung: "Das Recht auf würdiges Sterben" wurde und wird immer noch wie kaum ein anderes gesellschaftspolitisches Thema kontovers - und häufig auch sehr emotional - diskutiert. In der Diskussion geht es zwischen dem Schutz des Lebens und dem Grundsatz der Selbstbestimmung abzuwägen. Millionen von Bürgern haben bereits eine Patientenverfügung aufgesetzt. Ärzte müssen Patientenverfügungen befolgen, auch wenn dies den Tod der Erkrankten bedeuten kann (vgl. auch BGH-Urteil zur passiven Sterbehilfe). Der Bundestag hatte am 18. Juni 2009 ein entsprechendes Gesetz nach einem sechs Jahre andauernden Streit verabschiedet. Das Gesetz zur Patientenverfügung ist am 1. September 2009 in Kraft getreten. Damit ist eine schwierige ethische Frage politisch zu Ende gebracht worden. Oberster Grundsatz ist dabei die Achtung und Berücksichtigung des Willens des Patienten.

So können zum Beispiel volljährige Personen vorab schriftlich festlegen, ob und wie sie in Zukunft ärztlich behandelt werden wollen, wenn sie ihren eigenen Willen nicht mehr kundtun können. Ein gesetzlich bestellter Betreuer prüft beim Eintritt einer solchen Situation ob die vom Patienten schriftlich dargelegte Verfügung auf den konkreten Fall anwendbar ist. Der Betreuer wird dann die vom Patienten festgelegte Willensäußerung dem behandelnden Arzt mitteilen. Folgt der Arzt nicht der Interpretation des Betreuers, so muss das Gericht die Entscheidung treffen. Betreuer und Arzt müssen sich somit im konkreten Fall mit Fragen zur Behandlung und ggf. auch mit Rechtsfragen auseinandersetzen.

Im Web sind auf einigen Websites weiterführende und nützliche Informationen und Hinweise zum Recht auf Selbstbestimmung mit dem Schwerpunkt "Patientenverfügung" enthalten. Dazu zählen zum Beispiel:

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Wegen der zunehmenden Nachfrage der Öffentlichkeit nach Hinweisen zu so genannten Patiententestamenten, zur Bevollmächtigung von Personen für eine Patientenvertretung sowie zur vorsorglichen Abgabe von Betreuungswünschen haben sowohl die Ärztekammer als auch das Bundesministerium eine Art Handreichung verfasst, die Hinweise und Anleitungen zur Abfassung einer Patientenverfügung gibt. Beispiel von der Bundesregierung. Prüfen Sie ausführlich selber die Hinweise und kopieren Sie entsprechende Vorlagen heraus.

Die Dokumente dienen als Muster zur Vorlage für Patientinnen und Patienten, die den Wunsch äußern, eine Verfügung zu verfassen, in der sie vorsorglich über ihre medizinische Versorgung und Behandlung, über eine Bevollmächtigung oder Betreuung Bestimmungen treffen können, wenn eine Situation eintreten sollte, in der sie selbst nicht mehr in der Lage sind, diese Bestimmungen zu treffen. Das Muster einer Patientenverfügung soll Anregungen zur Verfassung einer individuellen Willensbekundung geben.

Entwickelt wurden Muster für eine so genannte Patientenverfügung, für eine Bevollmächtigung in medizinischen Fragen und für eine Betreuungsverfügung zur Vorlage beim Vormundschaftsgericht. Mit der so genannten Patientenverfügung bringt die Patientin oder der Patient ihren bzw. seinen Willen für den Fall zum Ausdruck, dass sie oder er nicht mehr in der Lage sein sollte, auf Grund unwiderruflichen Verlustes seiner Urteils- und Entscheidungsfähigkeit eine Bestimmung bezüglich der medizinischen Versorgung und Behandlung selbst zu treffen.

Die Bewertung einer Patientenverfügung kann nur im Zusammenhang mit der Individualität des konkreten Falles vorgenommen werden. Wichtig für die rechtliche Zuordnung ist, dass die Verfügung zeitnah zum Krankheitsfall erstellt wurde und dass im konkreten Fall keine Umstände erkennbar sind, die einen anderslautenden Willen der Patientin oder der Patienten bekunden. Sinnvoll ist es daher manchmal für den Arzt, im Hinblick auf den geäußerten oder mutmaßlichen Willen der Patientin bzw. des Patienten deren oder dessen persönliches Umfeld (Angehörige, Pflegepersonal, etc.) hinzuzuziehen.

Patientenverfügungen bedürfen keiner besonderen Form. Es ist jedoch ratsam, sie schriftlich (auch handschriftlich) abzufassen und persönlich zu unterschreiben. Das Dokument kann beispielsweise in der Krankenkartei der Hausärztin oder des Hausarztes aufbewahrt werden. Empfehlenswert ist außerdem, die Verfügungen in regelmäßigen Abständen erneut zu bestätigen, gegebenenfalls abzuändern oder zu ergänzen.

Patientinnen und Patienten können sich in medizinischen Fragen auch vertreten lassen und eine Person ihres Vertrauens mit ihrer Interessenwahrnehmung bevollmächtigen (Patientenvertretung). Die schriftliche Verfassung einer derartigen Bevollmächtigung dient dazu, sicherzustellen, dass die Wünsche und Wertvorstellungen der Patientinnen und Patienten bei der medizinischen Behandlung beachtet werden, wenn sie nicht mehr in der Lage sind, sich selbst zu äußern. Die Patientenvertretung kann beispielsweise durch die Ehe- oder Lebenspartnerin bzw. Ehe- oder Lebenspartner, Verwandte, Freundinnen und Freunde, aber auch durch die Hausärztin oder den Hausarzt oder einen Seelsorger erfolgen.

Mit einer Betreuungsverfügung können die Patientinnen oder die Patienten – im Vorgriff auf eine mögliche Entscheidung durch das Vormundschaftsgericht – eine Person ihres Vertrauens benennen, die für den Fall der gerichtlichen Bestellung der gesetzlichen Betreuung nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch die Belange der Patientin oder des Patienten in allen gerichtlichen und außergerichtlichen Fragen vertreten soll.

Soweit schriftliche Betreuungswünsche einer Patientin oder eines Patienten vorhanden sind, sind diese gemäß § 1901a BGB bei Kenntnis von der Einleitung eines Verfahrens über die Bestellung eines Betreuers dem Vormundschaftsgericht zu übergeben. Manche Vormundschaftsgerichte sind auch bereit, eine Betreuungsverfügung zur Aufbewahrung anzunehmen.

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