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Er leidet trotz dauernder Schmerzmitteleinnahme weiterhin an Schmerzen im linken Unterarm, eine vollständige Genesung ist eher unwahrscheinlich. Wegen der Medikamenteneinnahme kann der Kläger seinen Dienst als Polizeibeamter nur noch halbschichtig leisten. Er behauptet, über die mit einer Blutspende verbundenen Risiken nicht ausreichend aufgeklärt worden zu sein.
Das Landgericht Kaiserslautern hat die Klage abgewiesen, das Oberlandesgericht Zweibrücken hat auf die hiergegen gerichtete Berufung der Klage weitgehend stattgegeben und die Revision zugelassen.
Der u.a. für Fragen der Arzthaftung zuständige VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat die vom Berufungsgericht an die Risikoaufklärung vor einer Blutspende angelegten Maßstäbe bestätigt. Gerade der fremdnützige Blutspender muss durch eine umfassende Risikoaufklärung in die Lage versetzt werden abzuschätzen, ob er ein – wenn auch seltenes – Risiko einer dauerhaften Beeinträchtigung zum Wohle der Allgemeinheit hinzunehmen bereit ist. Es muss auch über seltene Risiken aufgeklärt werden, wenn sie für den Eingriff spezifisch sind und bei ihrer Verwirklichung die Lebensführung erheblich beeinträchtigen können.
BGH Urteil vom 14. März 2006 - VI ZR 279/04 und LG Kaiserslautern – 3 O 71/01 ./. OLG Zweibrücken – 5 U 6/04
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