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Als er Max am nächsten Tag abholen wollte, sollte er für die erfolgreiche Operation 1.800 Euro (abzüglich Vorschuss) auf den Tisch blättern. So viel Bargeld hatte der Hundezüchter nicht dabei, seine Scheckkarte auch nicht. Seinen Vorschlag, per Lastschrift zu zahlen, lehnte die Tierklinik ab. Da man sich nicht einig wurde, behielt die Tierklinik den Boxerhund. Der Hundehalter wandte sich an die Justiz, um die Herausgabe von Max zu erreichen - der Tierarzt und Klinikleiter legte Widerspruch ein.
Das Landgericht Mainz entschied, dass die Klinik den Hund behalten durfte (6 S 4/02). Der Tierhalter habe sich verpflichtet, das Honorar beim Abholen zu entrichten. Die Schätzung der Behandlungskosten sei nicht verbindlich; es liege in der Natur der Sache, dass sich während einer Operation Komplikationen ergeben könnten, die weitere Kosten verursachten. Eine Abweichung von 20 Prozent halte sich im Rahmen des Üblichen. Die Klinik habe also Anspruch auf das Honorar. Sie habe auch auf Zahlung in bar oder mit Scheck bestehen dürfen; Zahlung per Lastschrift müsse ein Gläubiger nicht akzeptieren.
Gegen den Tierschutz habe die Klinik auch nicht verstoßen, in der der Hund fachmännisch versorgt werde. Es drohe auch kein seelischer Schmerz durch die Trennung von einer Person, auf die er fixiert sei. Da der Besitzer Hobbyzüchter sei, verbinde ihn nicht mit allen Tieren eine besondere Zuneigung. Er versuche nun zwar, die Herausgabe von Max zu erreichen, indem er auf die 'enge Beziehung' zu dem Tier poche.
Sehr glaubwürdig sei das aber nicht. Hätte der Hobbyzüchter tatsächlich befürchtet, sein Tier werde durch die Trennung Schaden nehmen, wäre er nicht bei der Justiz vorstellig geworden, um eine einstweilige Verfügung gegen den Tierarzt zu beantragen. Sondern er hätte seinen Hund einen Tag später abgeholt und die Rechnung auf andere Weise beglichen. Über ausreichende finanzielle Mittel verfüge er ja.
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