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Schmerzensgeld nach Verlust der Sehfähigkeit durch Faustschlag

Beim unfallbedingten Verlust der Sehfähigkeit eines Auges um 80 Prozent mit möglicher weiterer Verschlechterung aufgrund eines unprovozierten Faustschlages steht dem u. a. seelisch erheblich beeinträchtigten Tatopfer ein Schmerzensgeld von 25.000 Euro zu.

Urteil des OLG Oldenburg vom 04.01.2007
15 W 51/06
Pressemitteilung des OLG Oldenburg

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