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In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, einer Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 9.500 Euro genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und konnte nun einen nicht unerheblichen Teil zurückfordern, weil eine Berechnung nach den Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Urteil des BGH vom 23.03.2006
III ZR 223/05
NWB 2006, 1284
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