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Auch für Abrechnung von Schönheitsoperationen gilt die GOÄ

Ein Arzt ist auch bei der privaten Abrechnung nicht medizinisch indizierter kosmetischer Operationen (hier Brustverkleinerung) an die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GOÄ) gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden.

In dem vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, einer Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 9.500 Euro genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und konnte nun einen nicht unerheblichen Teil zurückfordern, weil eine Berechnung nach den Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.

Urteil des BGH vom 23.03.2006
III ZR 223/05
NWB 2006, 1284

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