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Student will als "Zwitter" anerkannt werden

Ein Kind wurde 1966 geboren und wies sowohl Anlagen des weiblichen, als auch des männlichen Geschlechts auf. Zunächst bekam es den Namen Michel. Nach einer Chromosomenuntersuchung wurde das Geschlecht in der Geburtsurkunde korrigiert und 'weiblich' eingetragen. Von nun an hieß das Kind Birgit und musste eine Operation nach der anderen ertragen, um tatsächlich weiblich zu werden. Der winzige Penis und der leere Hodensack wurden entfernt, eine künstliche Vagina konstruiert.

Erwachsen geworden, nannte sich Birgit wieder Michel und kämpft nun darum, dass künftig Kindern mit ähnlichen Anlagen derartige Operationen erspart bleiben, die er/sie/es heute als 'Verstümmelung' empfindet. Beim Standesamt beantragte Michel, im Geburtenbuch das Geschlecht zu berichtigen. 'Zwitter' solle eingetragen werden oder 'Hermaphrodit' oder 'intersexuell'.

Die Gesetzeslage erlaubte dem Amtsgericht München allerdings keine Flexibilität in dieser Frage (722 UR III 302/00). Der Antrag sei abzulehnen, so der Amtsrichter, weil nach geltendem Recht das Geschlecht nur als männlich oder weiblich eingetragen werden könne - unabhängig von 'Anomalien im Genitalbereich'. Bei Individuen, deren körperliche Beschaffenheit zwischen den typischen äußeren und inneren Merkmalen des weiblichen und des männlichen Geschlechts schwanke, entscheide der Chromosomensatz über die Zuordnung.

Der Antragsteller verfolge das Anliegen, intersexuellen Menschen rechtliche Anerkennung zu verschaffen und medizinische Eingriffe zu bekämpfen, die nur einer klaren Geschlechtszuordnung dienten. Derlei Therapien würden von Eltern und Ärzten beschlossen ohne Mitsprache der Kinder. Die Langzeitwirkungen der Behandlung spürten sie aber ein Leben lang. Hier sei der Gesetzgeber gefragt, meinte der Amtsrichter: Um den bestmöglichen Umgang mit intersexuellen Kindern zu gewährleisten, wären im Bereich des elterlichen Sorgerechts Änderungen wünschenswert.


Beschluss des Amtsgerichts München vom 13. September 2001 - 722 UR III 302/00
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