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In einem Arzthaftungsprozess wegen eines ärztlichen Kunstfehlers berief sich der beklagte Arzt darauf, dass nur die Behandlung fehlerhaft sein kann, die gegen die Richtlinien der Bundesärztekammer verstößt. Wenn solche Richtlinien nicht bestünden, könnte demnach kein Regelverstoß bejaht werden.
Diese Auffassung hielt das Oberlandesgericht Hamm nicht für vertretbar, weil die regelgerechte Behandlung nicht, jedenfalls nicht allein durch Richtlinien bestimmt wird. Vielmehr beurteilt sich die - bei der regelgerechten Behandlung - zu beachtende Sorgfalt nach dem Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft zur Zeit der Behandlung. Die Richtlinien können diesen Erkenntnisstand der medizinischen Wissenschaft nur erklärend wiedergeben nicht aber grundlegend begründen.
Urteil des OLG Hamm vom 27.01.19999
3 U 26/98
OLG Report Hamm 2000, 57
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