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Grundsätzlich ist ein Arzt auch bei kleineren ambulanten Eingriffen gehalten, sich eine (möglichst) schriftliche Einwilligung des Patienten erteilen zu lassen. Ausnahmsweise kann von einer ausdrücklichen Einwilligung abgesehen werden, wenn sich der Patient nach vorheriger genauer Besprechung des Eingriffs widerspruchslos der Operation unterzieht.
Urteil des AG Frankfurt am Main
29 C 1638/99-73
Handelsblatt vom 23.11.1999
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