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Begründet der Kläger in einem Arzthaftungsprozess seine Ansprüche mit der Fehlerhaftigkeit der Arbeit eines Beamten des Freistaats Bayern, muss er einen Beamten desselben Dienstherren als Prozesssachverständigen nicht akzeptieren.
Ein Grund zur Besorgnis der Befangenheit des medizinischen Sachverständigen besteht unabhängig davon, ob der Abgelehnte und der Beamte, dessen Tätigkeit er zu beurteilen hat, derselben Behörde angehören und dass der Sachverständige als Hochschulprofessor bei der Erstellung des Gutachtens weisungsfrei ist.
Beschluss des OLG München vom 21.06.2001
1 W 1161/01
MDR 2002, 291
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