| Patientenrecht Gesundheitsrecht Arztrecht Medizinrecht bei Finanztip.de |
Nach dem Transplantationsgesetz ist die Organentnahme bei Toten grundsätzlich nur möglich, wenn der Spender zu Lebzeiten in die Entnahme eingewilligt hat, der Tod des Organspenders nach den Regeln der medizinischen Wissenschaft festgestellt ist und der Eingriff durch einen Arzt vorgenommen wird. Hat der Verstorbene zu Lebzeiten einer Organentnahme widersprochen, ist diese unzulässig.
Liegt weder eine schriftliche Einwilligung noch ein schriftlicher Widerspruch des möglichen Spenders vor, ist der nächste Angehörige zu befragen, ob ihm eine entsprechende Erklärung des Verstorbenen bekannt ist. Ist dies nicht der Fall, ist eine Organentnahme nur zulässig, wenn der Angehörige ihr zustimmt.
Das Transplantationsgesetz enthält ferner Regelungen zur Entnahme von Organen bei lebenden Organspendern, zur Organvermittlung, zu den zur Transplantation zugelassenen Transplantationszentren, zum Datenschutz und schließlich zur Strafbarkeit des Organhandels. [Mehr zur Organspende aus rechtlicher Sicht im Artikel Behandlungsvertrag - Organspende und Transplantation].
|
|