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Gerichte haben in Arzthaftungsprozessen die Pflicht, sich mit einem von einer Partei vorgelegten Privatgutachten auseinanderzusetzen und auf die weitere Aufklärung des Sachverhalts hinzuwirken, wenn sich ein Widerspruch zum eingeholten Gerichtsgutachten ergibt.
Urteil des BGH vom 28.04.1998
VI ZR 403/96
MDR 1998, 840
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