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Die Anfertigung und Eingliederung einer Prothese durch einen Zahnarzt ist grob fehlerhaft, wenn die zu deren Verankerung eingebrachten Implantate wegen fortgeschrittenem Knochenabbau des Kiefers keinen genügenden Halt bieten.
Für die in Folge des Kieferknochenschwundes und der darauf beruhenden irreversiblen Protheseninstabilität ausgelösten körperlichen und psychischen Beeinträchtigungen des Patienten sprach das Oberlandesgericht Köln dem Patienten einen Schmerzensgeldbetrag von 12.500 Euro zu.
Urteil des OLG Köln vom 25.02.1998
5 U 157/97
NJW-RR 1999, 388
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