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Auch das Oberlandesgericht Koblenz kam zu dem Ergebnis, dass der Arzt verpflichtet gewesen wäre, seine Patientin über medizinisch gleichermaßen indizierte Alternativen einer prothetischen Versorgung aufzuklären. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn einzelne der in Betracht kommenden Alternativen zu einer höheren Kostenbeteiligung der Patientin geführt hätten.
War danach die ärztliche Behandlung wegen eines Aufklärungsmangels nicht von einer wirksamen Einwilligung gedeckt, jedoch handwerklich nicht zu beanstanden, kann eine Honorarrückzahlung nur dann verlangt werden, wenn der Patient beweist, dass die Wahl einer anderen Behandlungsmethode zu einer geringeren finanziellen Belastung geführt hätte. Im entschiedenen Fall sprach das Gericht der leidgeprüften Frau einen Anspruch von 6.000 Euro zu.
Urteil des OLG Koblenz vom 20.07.2006
5 U 180/06
OLGR Koblenz 2007, 125
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