Mieter muss bei Auszug Zählerablesung nicht zahlen

Der Vermieter kann von einem ausziehenden Mieter keine Gebühr für die Ablesung des Zählers verlangen. Dies gilt auch, wenn der Mieter mitten in der Abrechnungsperiode umzieht, denn es handelt sich bei den Ablesekosten um Verwaltungskosten. Das geht aus einem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14. November 2007 (AZ: VIII ZR 19/07) hervor, wie die Arbeitsgemeinschaft Mietrecht und Immobilien des Deutschen Anwaltvereins (DAV) mitteilt.

Der Bundesgerichtshof sah das anders. Eine Nutzerwechselgebühr könne die Vermieterin für eine Zwischenablesung nicht verlangen. Wenn der Vermieter entsprechende Geräte außerhalb des Turnus bei Auszug eines Mieters ablesen müsse, dann handele es sich bei diesen Kosten um einmalige Verwaltungskosten.

Umlagefähige und vom Mieter zu zahlende Betriebskosten zeichnen sich jedoch dadurch aus, dass sie dem Vermieter durch das Eigentum an dem Grundstück oder durch den bestimmungsgemäßen Gebrauch des Gebäudes laufend entstehen. Verwaltungsausgaben, die einmalig in Zusammenhang mit einer Verwaltungsmaßnahme anfallen, müsse der Mieter nur tragen, wenn der Vermieter diese im Mietvertrag auf ihn übertragen habe.


Deutscher Anwaltverein bei Finanztip.de   Keine Gewähr für Richtigkeit
Finanztipps