"Konkurrenz belebt das Geschäft".Das gilt manchmal auch bei der Vermietung von Ladenflächen, weil das Angebot die Nachfrage erzeugt. Doch will zum Beispiel eine Apotheke in einer Geschäftszeile noch eine zweite Apotheke haben. Wohl kaum. So kann im Gewerbe-Mietvertrag ein Konkurrenzschutz positiv gewährt werden. Durch entsprechende vertragliche Vereinbarung im Mietvertrag verpflichtet sich der Vermieter, keine Räume an Konkurrenten des Mieters zu vermieten. Ein Konkurrenzschutz kann auch nur für bestimmter Fachrichtungen (z.B. Facharzt für Innere Medizin) gewährt werden. Die Aufnahme derartiger Vereinbarungen zum Konkurrenzschutz im Gewerbe-Mietvertrag beeinflusst häufig auch die Höhe der erzielbaren Miete.
Zum Sachverhalt: Trennt sich eine Gesellschaft, und die ehemaligen Mitgesellschafter beziehen Räume in demselben Objekt, in dem die übrige Gesellschaft Büroräume hat, kann diese sich nicht auf die Konkurrenzschutzklausel im Mietvertrag berufen. Der Vermieter darf an die ehemaligen Mitgesellschafter vermieten.
Die Vermieterin vermietete an eine Rechtsanwalts- und Notargesellschaft Büroräume und im gleichen Objekt weitere Räume an eine Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatergesellschaft. Die Gesellschaften hatten sich zuvor zeitweise zur gemeinsamen Berufsausübung zusammengeschlossen. Nachdem sie sich wieder getrennt hatten, bot die Wirtschaftprüfungs- und Steuerberatergesellschaft auch Rechtsdienstleistungen an. Die Rechtsanwalts- und Notargesellschaft sah darin eine Verletzung des im Mietvertrag vereinbarten Konkurrenzschutzes. Sie kündigte den Mietvertrag und stellte die Mietzahlungen ein.
Die ausstehende Miete plus Nebenkosten muss sie nun nachzahlen. Die fristlose Kündigung sei unwirksam, erklärten die Richter. Zwar rechtfertige ein wichtiger Grund eine fristlose Kündigung, doch ein solcher sei die Konkurrenzschutzverletzung der Klägerin nicht. Die im Mietvertrag enthaltene Konkurrenzschutzklausel sei sowohl nach ihrem Wortlaut als auch bei lebensnaher Auslegung so zu verstehen, dass die Gesellschaft Konkurrenzschutz nur für auf künftig abzuschließende Mietverträge mit Dritten, nicht aber in Bezug auf eine Konkurrenz durch die ehemalige Mitgesellschafterin verlangen könne.
Nach umfassender Abwägung der beiderseitigen Interessen waren die Richter zu dem Ergebnis gekommen, dass die Vermieterin nicht verpflichtet sei, Konkurrenzschutz gegenüber der Wirtschafts- und Steuerberatungsgesellschaft zu gewähren. Vielmehr müssten die Gesellschafter untereinander und nicht der Vermieter durch entsprechende Regelungen für ausreichenden Konkurrenzschutz sorgen. Da der Mietvertrag auf zehn Jahre befristet sei, könne das Mietverhältnis auch nicht vorzeitig durch ordentliche Kündigung beendet werden.
Im zugrundeliegenden Fall war auf dem Nachbargrundstück des Vermieters bereits ein Kfz-Betrieb vorhanden, der die Wartung und Reparatur von Kraftfahrzeugen im Sofortdienst anbot, sodann aber auch Autoglaserarbeiten mit anbot. Der neu anmietende Autoglasbetrieb wusste vom Vorhandensein des anderen Mieters und musste auch mit einer Angebotserweiterung durch diesen rechnen. Er hätte auch diesen Fall im Rahmen der Konkurrenzschutzklausel des Mietvertrages berücksichtigen können, was er nicht getan hat. Ansprüche auf Minderung bzw. Schadensersatz wurden vom Gericht daher zu Recht zurückgewiesen.
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