Das Amtsgericht Grevenbroich überzeugte sie mit diesen Argumenten nicht, die Hauseigentümerin wurde dazu verurteilt, den Schaden zu ersetzen (11 C 115/99). Wenn sich 'in Folge von Witterungseinwirkung Gebäudeteile loslösten', spreche dies dafür, dass ein Gebäude fehlerhaft gebaut oder mangelhaft unterhalten worden sei. Ein Wind mit Windstärke 11 bis 12 gehöre noch nicht zu den außergewöhnlichen Naturereignissen, mit denen niemand rechnen könne. Bauwerke müssten so sicher sein, dass sie allen 'witterungsmäßigen, atmosphärischen und tektonischen Einflüssen standhielten, die auch im Rheinland nach der Lebenserfahrung' aufträten.
Mit der Kontrolle den Schornsteinfeger zu beauftragen, genüge nicht: Der habe sich um die Brandverhütung und den Immissionsschutz zu kümmern, nicht um die Prüfung der Standsicherheit eines Kamins. Für Fragen der Statik sei er weder ausgebildet, noch zuständig. Damit müsse man einen Baubetrieb mit einschlägig ausgebildeten Sachkundigen, eventuell auch einen Dachdecker beauftragen.
Urteil des Amtsgerichts Grevenbroich vom 2. August 1999 - 11 C 115/99
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