Vermieter greift nach dem Arbeitslohn: Zahlungsunfähigkeit des Mieters - was darf der Vermieter?
Wie alle Gläubiger haben auch Vermieter ein Interesse an Sicherheiten des Schuldners bzw. Mieters, auf die sie im Falle seiner Zahlungsunfähigkeit zurückgreifen können. Vermieter sichern sich meist durch eine (vom Mieter im Voraus zu leistende) Kaution ab, die bis zu drei Monatsmieten gehen kann. Einem besonders skeptischen Düsseldorfer Vermieter genügte die Kaution als Sicherheit nicht. Im Mietvertrag wurde vereinbart, dass ihm der Mieter für den Fall des Falles künftige Forderungen auf Wohngeld, Sozialhilfe, Arbeitslosengeld, auf Rente und auch Forderungen gegen seinen Arbeitgeber abtrete.
Nach einiger Zeit kam der Mieter tatsächlich mit der Miete in Rückstand. Der Vermieter berief sich auf die Abmachung und forderte den Arbeitgeber des Mieters auf, ihm dessen Nettolohn direkt zu überweisen. Der Arbeitgeber überwies dem Vermieter lediglich den Teil des Arbeitslohns, der nach den gesetzlichen Vorschriften pfändbar war. Den Rest zahlte er an den Arbeitnehmer aus. Um auch an die unpfändbaren Bezüge heranzukommen, verklagte der Vermieter den Arbeitgeber.
Der Rechtsstreit ging bis zum Bundesarbeitsgericht, das zu Gunsten des Arbeitgebers entschied und die Vereinbarung im Mietvertrag für unwirksam erklärte (9 AZR 692/99). Summen, die nicht pfändbar seien, könne der Mieter und Arbeitnehmer auch an niemanden abtreten. In Geld zahlbares Arbeitseinkommen dürfe nur gepfändet werden, soweit dies die für den Lebensunterhalt des Arbeitnehmers notwendige Grenze nicht unterschreite. Eine vertragliche Vereinbarung, die dieser gesetzlichen Vorschrift widerspreche, sei nichtig.
Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 21. November 2000 - 9 AZR 692/99