Wann ist eine Eigenbedarfskündigung unwirksam?

Wenn der Eigenbedarf lediglich vorgeschoben oder rechtsmißbräuchlich ist. Letzteres liegt z.B. dann vor, wenn im gleichen Haus eine andere oder sogar mehrere vergleichbare Wohnungen leerstehen. Der Vermieter könnte dann genauso gut dort einziehen. In diesem Fall ist die Kündigung wegen Eigenbedarfs grob unbillig und damit unzulässig. Unter Umständen kann der Eigenbedarf auch treuewidrig bzw. widersprüchlich und aus diesem Grund rechtsmißbräuchlich sein. So z.B. wenn der Vermieter die Kündigung auf Gründe stützt, die schon vor Abschluß des Mietvertrages vorgelegen haben. In diesem Fall hätte der Vermieter nämlich vorhersehen können, dass er die Wohnung bald benötigen würde. Er hätte dann einen Zeitmietvertrag abschließen oder den Mieter zumindest darauf hinweisen müssen. Eine Eigenbedarfskündigung kann auch bei einer Zweckverfehlung unwirsam sein. Dies wird in der Regel dann anzunehmen sein, wenn die Wohnung nicht in der Art und Weise genutzt werden kann, wie der Vermieter dies im Kündigungsschreiben angiebt. Wenn er z.B. die Wohnung im sechsten Stock ohne Fahrstuhl für seine gehbehinderte neunzigjährige Mutter benötigt. In diesem Fall dürfte die Wohnung wohl Ihren Zweck verfehlen.

Ratgeber Recht: mietrecht   22 08 2002        

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