Was ist, wenn durch die Reform das ursprüngliche Vergleichsmietverfahren geändert wird?
Das sog. Vergleichsmietverfahren beruht darauf, dass von der Gemeinde oder von Interessensvertretern von Mietern und Vermietern eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete erstellt wird. Diese wird von allen Beteiligten anerkannt und nennt sich 'einfacher Mietspiegel'. Dieser Mietspiegel hat sich seit Jahren bewährt, so dass die Mietrechtsreform auch nicht grundlegend in dieses System eingreifen möchte. Es sollte lediglich die Feststellung der ortsüblichen Vergleichsmieten erleichtern. So wurde zusätzlich ein 'qualifizierter Mietspiegel' eingeführt. Dieser ist nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt. Er muss von der Gemeinde oder den jeweiligen Interessensvertretern anerkannt werden. Das Mieterhöhungsverfahren wurde dadurch vereinfacht. Eine andere Alternative wurde den Gemeinden eingeräumt. Sie können anstelle des einfachen oder qualifizierten Mietspiegels eine Mietdatenbank einrichten, die ständig aktualisiert werden muss.
Ratgeber Recht: mietrecht 23 05 2003