Videobeweis nicht verwertbar

Der Vermieter eines Mehrfamilienhauses ärgerte sich über ständige Beschädigungen der von ihm im Waschkeller aufgestellten teuren Waschmaschinen. Um den Verursacher dingfest zu machen, installierte er eine versteckte Videokamera. Auf diesem Weg gelang es ihm schließlich tatsächlich, den "Täter" zu überführen. Er verklagte ihn auf Ersatz des angerichteten Schadens.

Der Vermieter hatte sich jedoch zu früh gefreut. Das Oberlandesgericht Köln lehnte die Verwertung des Videobeweises nämlich ab. Auch wenn ein berechtigtes Interesse des Hauseigentümers auf Feststellung des Schadensverursachers nicht zu verneinen war, überwog für das Gericht der Persönlichkeitsschutz der Personen, die den Waschkeller benutzten. Ihnen kann nicht zugemutet werden, ständig unbeobachtet überwacht zu werden. Sein Ziel, weitere Beschädigungen zu verhindern, hätte der Vermieter auch durch die Installation einer offenen Videoüberwachung erreichen können. Da die übrigen Beweise für die Begründung des Schadensersatzanspruchs nicht ausreichten, wurde die Klage trotz der eindeutigen Erkenntnisse aus der Videoaufzeichnung abgewiesen.

Urteil des OLG Köln vom 05.07.2005
24 U 12/05
NJW 2005, 2997

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