Besuchsrecht des Mieters

Grundsatz: Jeder Mieter darf grundsätzlich so oft und so lange Besuch in seiner Mietwohnung empfangen, wie dies die Nachbarn und den Vermieter nicht (übermäßig) beeinträchtigt. Der Vermieter hat kein Recht, dem Mieter Vorschriften über den Empfang von Besuch zu machen. So sind zum Beispiel Klauseln im Mietvertrag unwirksam, nach denen Besucher spätestens um 23.00 Uhr die Wohnung verlassen haben müssen.

Ausnahme: Nachbarn und/oder Vermieter werden durch den Besuch übermäßig beeinträchtigt oder es liegen besonders schwerwiegende Gründe gegen den Besucher vor. Beispiel: Eine aparte junge Dame empfängt in ihrer Mietwohnung "stundenweise" Besuch oder der Besucher verstößt immer wieder gegen die Hausordnung.

Dauer des Besuchs

Auch ein Besuch auf längere Dauer darf grundsätzlich nicht untersagt werden. Je nach regional unterschiedlicher Meinung der Gerichte dürfen Besucher zwischen 6 und 8 Wochen bleiben, ohne dass der Vermieter um Erlaubnis gefragt werden muss. Etwas anderes gilt aber, wenn schon während dieses Zeitraums ersichtlich ist, dass man den Besuch auf Dauer in die Wohnung aufgenommen hat (Stichwort: Der "Besucher" ist ein Untermieter).

Eine unerlaubte Dauerbelegung ist zum Beispiel bei einer Überbelegung zu sehen. Beispiel: In einem 1-Zimmer-Appartement kommt für mehrere Wochen jemand zu Besuch. Aber auch eine solche vorübergehende Überbelegung ist vom Vermieter für ca. 6 bis 8 Wochen zu akzeptieren.

Haftung des Mieters für Besuch

Der Mieter haftet für Scäden, die der Besucher in der Mietwohnung anrichtet. Beschädigt also der Besuch irgend etwas an der Wohnung oder am Haus, dann muss der Mieter hierfür ebenso geradestehen und an den Vermieter Schadenersatz zahlen, als wenn er den Schaden selbst verursacht hätte. Denn es gilt: Der Mieter muss sich das vertragswidrige Verhalten seiner Besucher anrechnen lassen (Amtsgericht Kön und Hagen). Das kann im Extermfall sogar dazu führen, dass der Vermieter dem Mieter wegen eines Verhaltens des Besuchs sogar fristlos kündigen kann. Beispiel: Der Besuch des Mieters hantiert mit Schusswaffen oder legt Feuer in der Wohnung.
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